Anwendungsbereich
Der Mietspiegel gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum im Größenbereich von 25 m² bis 150 m². Für Wohnungen unter 25 m² und über 150 m² Wohnfläche ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar. Der Mietspiegel gilt auch für Gebäude mit nur einer Wohneinheit (z. B. Einfamilienhäuser).
Der Mietspiegel ist nicht unmittelbar anwendbar für nachfolgenden Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde:
- Untermietverhältnisse;
- Werks-, Dienst-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind;
- Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind.
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
- Öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z. B. Sozialwohnungen);
- Wohnraum mit verbilligtem Mietzins (Gefälligkeitsmieten);
- Wohnraum in Wohnheimen, sozialen Einrichtungen oder Sammelunterkünften (z. B. Studenten-, Schwestern-, Alten-, Senioren-, Pflege-, Obdachlosen-, Asylbewerberheim, Behinderteneinrichtung, soziale Wohngruppe);
- Wohnungen im 'Betreuten Wohnen', in denen im Mietpreis personen-bezogene Betreuungsleistungen enthalten sind;
- Wohnraum, der ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird (ein 'Arbeitszimmer' zählt nicht dazu);
- Als möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Einbauküchen und/oder Einbauschränke);
- Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch – maximal 6 Monate – vermietet ist (z. B. Ferienwohnungen).
Trotzdem kann der Mietspiegel in den genannten Fällen als Orientierungshilfe für die ortsübliche Miete herangezogen werden.
Eine Verwendung als Begründungsmittel für Mieterhöhungen nach § 558a BGB ist jedoch nicht möglich.